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NIS2 und AI Act zusammen umsetzen: ein Managementsystem

Praxis · 1. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · RegelWerk Redaktion

Zwei Regelwerke, zwei Uhren, oft dieselben Leute: Wer als wichtige Einrichtung unter § 30 BSIG fällt und zugleich KI-Systeme einsetzt, bekommt Anforderungen aus zwei Rechtsakten auf denselben Schreibtisch. Keine der beiden Vorschriften verlangt, dass die andere im selben System geführt wird. Trotzdem fragen beide mehrfach dasselbe ab: Risiken, Vorfälle, Lieferanten, Schulungen. Dieser Beitrag zeigt, wo sich Nachweise teilen lassen, wo die Trennung bleibt und welche Fristen nicht durcheinandergeraten dürfen.

Was beide Vorschriften verlangen und was keine verlangt

Auf der NIS2-Seite steht § 30 Abs. 1 BSIG: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen ergreifen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen und dokumentieren nach Satz 3 deren Einhaltung. § 30 Abs. 2 BSIG nennt zehn Bereiche, die diese Maßnahmen mindestens abdecken, von der Risikoanalyse über Sicherheitsvorfälle und Lieferkette bis zu Schulungen und Multi-Faktor-Authentifizierung. Daneben laufen § 32 (Meldung), § 33 (Registrierung) und § 38 BSIG (Geschäftsleitung); die Einzelheiten stehen in NIS2-Pflichten konkret.

In der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 hängt alles am System und an der Rolle. Art. 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 von Anbietern und Betreibern ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz, unabhängig von der Risikoklasse. Für Hochrisiko-Systeme schuldet der Anbieter nach Art. 9 ein Risikomanagementsystem als kontinuierlichen Prozess über den gesamten Lebenszyklus und nach Art. 15 ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Der Betreiber trägt Art. 26: Verwendung nach Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht, Überwachung, Protokolle, Information der Beschäftigten vor der Inbetriebnahme.

Merksatz

Zusammen führen heißt: eine Ablage, zwei Fundstellen je Zeile. Es heißt nie: Eine Pflicht erfüllt die andere mit.

Wer beides trifft: zwei Auslöser, die nichts voneinander wissen

NIS2 knüpft an Sektor und Größe an. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG wird eine Einrichtung der Anlagen 1 oder 2 ab 50 Beschäftigten oder ab jeweils über 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme zur wichtigen Einrichtung; nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG ab 250 Beschäftigten oder ab 50 Millionen Euro Umsatz und 43 Millionen Euro Bilanzsumme in Anlage 1 zur besonders wichtigen. Die KI-Verordnung kennt keine Größenschwelle. Sie fragt, welches System eingesetzt wird und ob Sie Anbieter oder Betreiber sind; die Abgrenzung steht in Anbieter oder Betreiber.

Daraus folgen vier Lagen: nur NIS2 (wichtige Einrichtung ohne KI), nur KI-Verordnung (Betrieb unter der Schwelle mit Chatbot), beides (wichtige Einrichtung, die Bewerbungen mit KI vorsortiert oder KI unter eigenem Namen anbietet) oder keins. Nur in der dritten Lage gibt es etwas zusammenzuführen; in den ersten beiden wäre ein gemeinsames System eine Ablage mit einer leeren Hälfte.

Wo sich die Nachweise decken: fünf Berührungspunkte

Die Überschneidung liegt im Gegenstand, nicht im Adressaten. Fünf Bereiche des § 30 Abs. 2 BSIG haben ein Gegenstück in der KI-Verordnung; in vier lässt sich ein Teil des Nachweises teilen, im fünften nichts.

Berührungspunkte zwischen § 30 Abs. 2 BSIG und der KI-Verordnung
§ 30 Abs. 2 BSIGKI-VerordnungWas sich teilen lässt
Nr. 1 RisikoanalyseArt. 9 (Anbieter), Art. 26 Überwachung (Betreiber)Methode und Systemregister; die Bewertung je System bleibt eigen
Nr. 2 Bewältigung von SicherheitsvorfällenArt. 26 Abs. 5: Betreiber informiert Anbieter und MarktüberwachungEin Meldeweg mit zwei Empfängerlisten
Nr. 4 Sicherheit der LieferketteArt. 25 Rollenwechsel; Betriebsanleitung des AnbietersDas Anbieterverzeichnis: KI-Anbieter sind IT-Lieferanten
Nr. 7 Schulungen und SensibilisierungArt. 4 KI-KompetenzTeilnehmerlisten mit Datum, Rolle und Inhalt
Nr. 9 und 10 Zugriffskontrolle, Multi-FaktorArt. 15 Cybersicherheit (Anbieter)Nichts: Art. 15 schuldet der Anbieter, die Umgebung schützt der Betreiber nach § 30

Beim zweiten Punkt sind die Empfänger verschieden. Einen erheblichen Sicherheitsvorfall meldet die Einrichtung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BSIG an das BSI. Stellt ein Betreiber fest, dass die Verwendung eines Hochrisiko-Systems ein Risiko birgt, informiert er nach Art. 26 Abs. 5 der KI-Verordnung unverzüglich den Anbieter und die Marktüberwachungsbehörde und setzt die Verwendung aus. Ein manipuliertes Modell nach einem Angriff kann beide Wege auslösen.

Der vierte Punkt ist der einfachste und der am häufigsten verschenkte: Eine Teilnehmerliste mit Datum, Rolle und Inhalt trägt Cybersicherheit und KI-Kompetenz zugleich, wenn der Inhalt beide Themen ausweist. Was Art. 4 verlangt und nicht verlangt, steht in Art. 4: die Schulungspflicht.

Zwei Uhren: Stunden und Stichtage

Der häufigste Fehler eines gemeinsamen Kalenders ist kein falsches Datum, sondern eine fehlende Spalte: der Auslöser. Die Termine der KI-Verordnung sind Stichtage, die für alle gleich gelten. Die Fristen des BSIG laufen je Ereignis, ab Kenntniserlangung oder ab Eintritt der Einrichtungseigenschaft.

  1. 02.02.2025 Art. 4 und Art. 5 KI-VO KI-Kompetenz und verbotene Praktiken, für alle Anbieter und Betreiber.
  2. 02.08.2026 Allgemeiner Geltungsbeginn Darunter Art. 26 für Betreiber von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III und Art. 50.
  3. 02.08.2027 Art. 6 Abs. 1 KI-VO Hochrisiko-Einstufung über die Produktvorschriften des Anhangs I.
  4. ab Einrichtungseigenschaft 3 Monate: Registrierung § 33 Abs. 1 BSIG, Änderungen binnen zwei Wochen.
  5. ab Kenntnis 24 h, 72 h, 1 Monat Erstmeldung, Meldung mit Bewertung, Abschlussmeldung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BSIG.
Stichtage der KI-Verordnung und ereignisbezogene Fristen des BSIG nebeneinander

Die Stichtage erklärt KI-Verordnung: der Zeitplan des Artikels 113, die Meldekette NIS2-Meldung in 24 Stunden. Für die gemeinsame Ablage heißt das: „Fällig am 02.08.2026“ und „fällig 24 Stunden nach Kenntnis“ stehen nie in derselben Spalte, ohne dass der Unterschied sichtbar ist.

Pflicht, Standard, Empfehlung

Drei Ebenen, die bei diesem Thema besonders leicht verschwimmen, weil Berater und Normen dieselben Wörter benutzen:

Warum die Fundstelle je Zeile keine Kosmetik ist: § 38 Abs. 1 BSIG bindet die Leitung an die NIS2-Maßnahmen, Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung verpflichtet den Betreiber, Arbeitnehmervertretung und Beschäftigte vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-Systems zu informieren. Wer eines vergisst, kann sich mit dem anderen nicht entlasten.

Praxisbeispiel: Logistiker mit 180 Beschäftigten und einer KI-Vorauswahl

Ein Transportunternehmen mit 180 Beschäftigten gehört zum Sektor Verkehr der Anlage 1 und ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG wichtige Einrichtung. Es setzt zwei KI-Systeme ein: einen eingekauften Tourenplaner und ein Bewerbermanagement, das Bewerbungen vorsortiert. Der Tourenplaner fällt in den Bereich minimalen Risikos, für ihn bleibt Art. 4. Die Vorsortierung von Bewerbungen steht in Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung; das Unternehmen ist dafür Betreiber eines Hochrisiko-Systems.

  1. Beide Einstufungen festhalten Wichtige Einrichtung nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG; je KI-System Risikoklasse und Rolle.
  2. Zehn Bereiche anlegen, Berührungspunkte markieren Nr. 1, 2, 4 und 7 bekommen eine zweite Fundstelle aus der KI-Verordnung.
  3. Auslöser je Zeile eintragen Registrierung ab Einrichtungseigenschaft, Meldung ab Kenntnis, Art. 26 seit dem 02.08.2026.
  4. Belegschaft und Leitung nachweisen Schulung mit beiden Inhalten; Information nach Art. 26 Abs. 7 vor dem ersten Einsatz.
Vier Schritte zu einer Ablage mit zwei Fundstellen je Zeile

RegelWerk führt beide Regelwerke so nebeneinander: die NIS2-Einstufung aus Sektor und Größe mit einer abhakbaren Pflichten-Roadmap, in der jede Zeile ihre Fundstelle trägt, ein KI-Register mit Risikoklasse und Rolle je System und Schulungsnachweise mit Datum und Person. Wer ein ISMS betreibt, kann im Tarif „Konzern“ seine Kontrollenliste als CSV oder JSON einlesen; die App schlägt vor, welche Kontrolle welche NIS2-Pflicht decken könnte, und Sie bestätigen die Zuordnung. Einen fertigen Abgleich zwischen ISO-Kontrollen und § 30 BSIG liefert sie bewusst nicht, weil das eine Normbehauptung wäre. Sie meldet nicht an das BSI und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich NIS2 und AI Act in einem Managementsystem führen?

Nein, keine Vorschrift verlangt das. § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt die Dokumentation der NIS2-Maßnahmen, die KI-Verordnung verlangt ihre Nachweise je Rolle und System; wie beides organisiert wird, bleibt Ihnen überlassen. Eine gemeinsame Ablage lohnt sich, wenn Sie unter beide Rechtsakte fallen.

Deckt ein ISMS nach ISO 27001 die KI-Verordnung ab?

Nein. ISO 27001 ist ein freiwilliger Standard für Informationssicherheit und erfüllt weder eine Pflicht des BSIG noch der KI-Verordnung von selbst. Einzelne Nachweise daraus, etwa Schulungslisten oder das Lieferantenverzeichnis, lassen sich einer Pflicht zuordnen; die Zuordnung muss jemand prüfen und belegen.

Gilt die KI-Verordnung nur für NIS2-Einrichtungen?

Nein. Die KI-Verordnung kennt keine Größenschwelle und keinen Sektorbezug; sie knüpft an das eingesetzte System und an die Rolle als Anbieter oder Betreiber an. Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 für jedes Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt, ob es unter NIS2 fällt oder nicht.

Welche Frist läuft zuerst, NIS2 oder KI-Verordnung?

Das lässt sich nicht allgemein sagen, weil die Uhren verschieden sind. Die KI-Verordnung hat Stichtage: 2. Februar 2025, 2. August 2026, 2. August 2027. Das BSIG hat Fristen je Ereignis: drei Monate zur Registrierung (§ 33 Abs. 1 BSIG), 24 Stunden, 72 Stunden und ein Monat je erheblichem Sicherheitsvorfall ab Kenntnis (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BSIG).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Keine Norm verlangt, NIS2 und KI-Verordnung in einem Managementsystem zu führen. § 30 BSIG verlangt Maßnahmen in zehn Bereichen und deren Dokumentation, die KI-Verordnung Nachweise je System und Rolle. Vier Bereiche des § 30 Abs. 2 BSIG haben ein Gegenstück in der Verordnung: Risikoanalyse, Vorfallbewältigung, Lieferkette und Schulung. Dort lässt sich ein Teil des Nachweises teilen, die Fundstelle bleibt getrennt.

Wer beides in einer Ablage führt, trägt je Zeile die Fundstelle und den Auslöser ein. Die KI-Verordnung arbeitet mit Stichtagen (2. Februar 2025, 2. August 2026, 2. August 2027), das BSIG mit Fristen je Ereignis (drei Monate Registrierung, 24 Stunden, 72 Stunden und ein Monat je Vorfall). Eine erfüllte Pflicht des einen Rechtsakts erfüllt nie eine des anderen mit.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Einstufung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

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