Anbieter oder Betreiber: Ihre Rolle nach der KI-Verordnung
AI Act · 22. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · RegelWerk RedaktionDie erste Frage zur KI-Verordnung lautet fast immer: „Sind wir betroffen?“ Sie ist zu früh gestellt. Die Verordnung knüpft ihre Pflichten nicht an die Betroffenheit, sondern an eine Rolle, und dieselbe Software kann Ihr Unternehmen je nach Umgang in verschiedene Rollen bringen. Wer ein Werkzeug einkauft und benutzt, ist Betreiber. Wer es unter eigenem Namen weitergibt oder wesentlich verändert, kann Anbieter werden, mit einem völlig anderen Pflichtenpaket. Dieser Beitrag klärt die Abgrenzung an den Definitionen der Verordnung.
Die beiden Definitionen des Artikels 3
Die Verordnung definiert beide Begriffe selbst, und die Definitionen sind kurz genug, um sie im Wortlaut zu lesen.
Anbieter ist „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich“.
Betreiber ist „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“.
Zwei Merkmale tragen die Abgrenzung. Beim Anbieter sind es das Entwickeln oder Entwickeln-Lassen und der eigene Name. Beim Betreiber ist es die Verwendung in eigener Verantwortung. Das Wort „entwickeln lässt“ ist dabei der Punkt, an dem sich viele verschätzen: Wer eine Agentur mit dem Bau eines KI-Systems beauftragt und es unter der eigenen Marke einsetzt, entwickelt es nicht selbst, lässt es aber entwickeln.
Die Ausnahme in der Betreiberdefinition ist eng. Ausgenommen ist nur die persönliche und nicht berufliche Verwendung. Jeder betriebliche Einsatz fällt darunter, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Was die Rolle praktisch bedeutet
Für Hochrisiko-Systeme trennt die Verordnung die Pflichten sauber. Der Anbieter trägt das Paket aus Artikel 16, der Betreiber das aus Artikel 26. Ein Auszug aus Artikel 26 zeigt, wie unterschiedlich beides gelagert ist.
| Absatz | Pflicht |
|---|---|
| Abs. 1 | Verwendung entsprechend der beigefügten Betriebsanleitung, abgesichert durch technische und organisatorische Maßnahmen |
| Abs. 2 | Menschliche Aufsicht durch Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis |
| Abs. 4 | Eingabedaten müssen der Zweckbestimmung entsprechen und ausreichend repräsentativ sein, soweit sie Ihrer Kontrolle unterliegen |
| Abs. 5 | Betrieb überwachen, den Anbieter informieren, bei Risiko die Verwendung aussetzen und die Marktüberwachungsbehörde unterrichten |
| Abs. 6 | Automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit sie Ihrer Kontrolle unterliegen |
| Abs. 7 | Vor Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten informieren |
| Abs. 9 | Die Informationen aus Artikel 13 für eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nutzen |
Absatz 7 ist die Vorschrift, die im Personalbereich am häufigsten übersehen wird. Sie verlangt eine Information vor der Inbetriebnahme, nicht danach, und sie richtet sich an die Arbeitnehmervertretung und an die betroffenen Beschäftigten. Was das für ein Bewerbungssystem bedeutet, steht in KI im Personalbereich.
Absatz 9 verknüpft die KI-Verordnung mit dem Datenschutzrecht. Wer ein Hochrisiko-System einsetzt, wird die Informationen des Anbieters in der Regel für eine Datenschutz-Folgenabschätzung brauchen. Das sind zwei Pflichten aus zwei Rechtsakten, die sich an derselben Stelle treffen.
Artikel 25: wenn der Betreiber zum Anbieter wird
Die Rolle ist nicht für immer vergeben. Artikel 25 Abs. 1 nennt drei Fälle, in denen Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-Systems gelten und den Pflichten aus Artikel 16 unterliegen.
- Eigener Name oder eigene Marke Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seinem Namen oder seiner Handelsmarke versieht, gilt als Anbieter. Abweichende vertragliche Aufteilungen bleiben davon unberührt.
- Wesentliche Veränderung Wer ein Hochrisiko-System so verändert, dass es weiterhin ein Hochrisiko-System nach Artikel 6 bleibt, rückt in die Anbieterrolle.
- Geänderte Zweckbestimmung Wer die Zweckbestimmung eines nicht als hochriskant eingestuften Systems so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System wird, gilt als dessen Anbieter.
Der dritte Fall trifft ausdrücklich auch KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck. Ein universelles Modell, das Sie für einen Zweck einsetzen, der es nach Artikel 6 zum Hochrisiko-System macht, bringt Sie in die Anbieterrolle, obwohl Sie nichts programmiert haben.
Die Folge für den ursprünglichen Anbieter regelt Absatz 2: Er gilt für dieses spezifische System nicht mehr als Anbieter, muss aber eng mit dem neuen Anbieter zusammenarbeiten und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Das gilt nicht, wenn er eindeutig festgelegt hat, dass sein System nicht in ein Hochrisiko-System umgewandelt werden darf.
- Reiner Betreiber. Sie kaufen ein, benutzen wie dokumentiert, verändern nichts und geben nichts unter eigenem Namen weiter. Es gelten die Pflichten aus Artikel 26.
- Weitergabe oder Anpassung. Sie stellen das System Kunden zur Verfügung, versehen es mit Ihrer Marke oder passen es an. Prüfen Sie Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe für Buchstabe.
- Zweckbestimmung verändert. Sie setzen ein System für einen Zweck ein, der es nach Artikel 6 zum Hochrisiko-System macht. Sie gelten als Anbieter mit den Pflichten aus Artikel 16.
Transparenz: Artikel 50 verteilt auf beide Rollen
Artikel 50 gilt unabhängig von der Risikoklasse und verteilt die Pflichten auf Anbieter und Betreiber. Die Zuordnung ist die eigentliche Nachricht dieses Artikels.
- Abs. 1, Anbieter: Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen sind so zu gestalten, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Ausnahme: Es ist aus den Umständen offensichtlich.
- Abs. 2, Anbieter: Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte sind in einem maschinenlesbaren Format zu kennzeichnen und als künstlich erzeugt erkennbar zu machen.
- Abs. 3, Betreiber: Wer ein Emotionserkennungssystem oder ein System zur biometrischen Kategorisierung einsetzt, informiert die betroffenen Personen über den Betrieb.
- Abs. 4, Betreiber: Deepfakes sind offenzulegen. Für veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt dasselbe, es sei denn, es gab eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle mit benannter Verantwortung.
Absatz 5 legt den Zeitpunkt fest: Die Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitzustellen, und sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das ist eine Anforderung an die Gestaltung und nicht nur an den Text; wer einen Hinweis in einem nicht bedienbaren Overlay versteckt, erfüllt sie nicht.
Die häufigste Verwechslung an dieser Stelle: Ein Unternehmen, das einen eingekauften Chatbot auf der eigenen Website betreibt, ist Betreiber und schuldet die Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht selbst; sie trifft den Anbieter des Systems. Was für den Chatbot im Einzelnen gilt, steht in Transparenzpflichten beim Chatbot.
Was das für den Zeitplan bedeutet
Die Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Artikel 113 nennt drei Abweichungen davon, und sie sind für die Planung wichtiger als das Hauptdatum:
- 2. Februar 2025: Kapitel I und II, also die allgemeinen Bestimmungen einschließlich der KI-Kompetenz und die verbotenen Praktiken.
- 2. August 2025: Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78, mit Ausnahme des Artikels 101.
- 2. August 2027: Artikel 6 Absatz 1 und die daran hängenden Pflichten.
Für die Rollenfrage heißt das: Sie ist keine Vorbereitung mehr, sondern geltendes Recht. Und sie ist keine einmalige Feststellung. Jede neue Nutzung eines vorhandenen Systems und jede Weitergabe an Kunden kann die Rolle verschieben, und Artikel 25 knüpft daran unmittelbar an.
In RegelWerk hängt die KI-Einstufung deshalb an zwei Angaben statt an einer: an der Risikoklasse und an der Rolle. Eine Liste von Systemen ohne Rollenspalte beantwortet die Frage nach den Pflichten nicht, weil dieselbe Klasse für Anbieter und Betreiber verschiedene Pflichten auslöst. Die Software dokumentiert diese Einordnung; die rechtliche Bewertung des Einzelfalls bleibt Ihre Entscheidung.
Häufige Fragen
Sind wir Anbieter oder Betreiber, wenn wir KI nur einkaufen?
In aller Regel Betreiber. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außerhalb einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Kann aus einem Betreiber ein Anbieter werden?
Ja. Art. 25 Abs. 1 KI-VO nennt drei Fälle: das Versehen eines Hochrisiko-Systems mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke, eine wesentliche Veränderung, und die Änderung der Zweckbestimmung eines Systems so, dass es zum Hochrisiko-System nach Art. 6 wird. Dann gelten die Anbieterpflichten aus Art. 16.
Wer muss KI-generierte Inhalte kennzeichnen?
Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte trifft nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO den Anbieter. Betreiber trifft nach Abs. 4 die Offenlegung von Deepfakes und von veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, letzteres mit einer Ausnahme bei menschlicher Überprüfung und benannter redaktioneller Verantwortung.
Müssen wir Beschäftigte informieren, bevor wir ein KI-System einsetzen?
Bei Hochrisiko-Systemen ja. Art. 26 Abs. 7 KI-VO verlangt von Betreibern, die Arbeitgeber sind, vor der Inbetriebnahme oder Verwendung am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten darüber zu informieren, dass sie der Verwendung unterliegen werden.
Seit wann gilt die KI-Verordnung?
Seit dem 2. August 2026, mit drei Abweichungen nach Art. 113: Kapitel I und II gelten seit dem 2. Februar 2025, Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII sowie Art. 78 seit dem 2. August 2025 mit Ausnahme des Art. 101, und Art. 6 Abs. 1 mit den daran hängenden Pflichten ab dem 2. August 2027.
Das Wichtigste in Kürze
Die Pflichten der KI-Verordnung hängen an der Rolle, nicht an der Betroffenheit. Betreiber ist, wer ein System in eigener Verantwortung beruflich verwendet; Anbieter ist, wer es entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen bereitstellt. Für Hochrisiko-Systeme gilt Artikel 26 dem Betreiber und Artikel 16 dem Anbieter.
Die Rolle kann kippen: Nach Artikel 25 wird zum Anbieter, wer ein Hochrisiko-System mit eigenem Namen versieht, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung so ändert, dass ein Hochrisiko-System entsteht. Führen Sie Ihre KI-Systeme deshalb mit einer Spalte für die Rolle, nicht nur mit einer für die Risikoklasse.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Einstufung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.