Artikel 25 KI-Verordnung: Wann Sie Anbieter werden
AI Act · 28. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegelWerk RedaktionSie kaufen ein KI-System, passen es an und geben es unter Ihrer Marke an Kunden weiter. Damit kann Ihre Rolle in der KI-Verordnung kippen: Aus dem Betreiber wird nach Artikel 25 Abs. 1 ein Anbieter, mit dem vollen Pflichtenpaket des Artikels 16. Dieser Beitrag erklärt die drei Auslöser des Artikels 25, was danach gilt und warum kein Vertrag Sie vor der Rolle schützt.
Was Artikel 25 KI-Verordnung verlangt
Die Pflichten der KI-Verordnung hängen an der Rolle. Wer ein Hochrisiko-KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen bereitstellt, ist Anbieter. Wer ein System in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber. Artikel 25 führt die Fälle auf, in denen jemand die Anbieterrolle nicht gesucht hat, sie aber bekommt.
In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16.
Lit. a: wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen.
Lit. b: wenn sie eine wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-KI-Systems so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 bleibt.
Lit. c: wenn sie die Zweckbestimmung eines nicht als hochriskant eingestuften KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, so verändern, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Artikel 6 wird.
Drei Angaben sind daran entscheidend. Erstens: Es geht ausschließlich um Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Artikel 6. Wer ein nicht hochriskantes System weiterverkauft, bekommt nicht das Anbieterpaket. Zweitens: Die Einstufung entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Wahl oder Vertrag. Drittens: Buchstabe a spricht die vertragliche Aufteilung ausdrücklich ab.
Die drei Auslöser im Einzelnen
Alle drei Fälle knüpfen an ein System an, das bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Es geht um das Weiterverwerten eines Bestandsprodukts, nicht um die Eigenentwicklung.
| Auslöser | Was der Wortlaut verlangt | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Lit. a: eigener Name oder Marke | Ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System wird mit dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke versehen | White Label: Ein Beratungshaus bezieht ein eingestuftes Tool und gibt es an Mandanten unter der eigenen Marke weiter |
| Lit. b: wesentliche Veränderung | Ein Hochrisiko-KI-System wird so verändert, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System nach Artikel 6 bleibt | Ein eingekauftes System wird für den eigenen Einsatz um trainiert und an die eigene Datenlage angepasst |
| Lit. c: geänderte Zweckbestimmung | Die Zweckbestimmung eines nicht hochriskanten Systems wird so geändert, dass es nach Artikel 6 hochriskant wird | Ein allgemeines Sprachmodell wird zur Vorauswahl von Bewerbern eingesetzt |
Buchstabe c ist der weiteste Fall: Der Wortlaut nennt ausdrücklich ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck, Sie müssen nichts programmiert haben. Welche Einsatzzwecke nach Anhang III hochriskant sind, zeigt KI im Personalbereich am Beispiel Bewerbungsverfahren.
Was nach dem Rollenwechsel gilt
Als Anbieter eines Hochrisiko-Systems unterliegen Sie Artikel 16. Der Artikel nennt zwölf Pflichten, darunter diese:
- die Anforderungen des Abschnitts 2 sicherstellen, von Risikomanagement über Datenqualität bis zu menschlicher Aufsicht und Cybersicherheit
- ein Qualitätsmanagementsystem nach Artikel 17 führen
- die technische Dokumentation nach Artikel 18 aufbewahren und die automatisch erzeugten Protokolle nach Artikel 19
- das System dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 43 unterziehen, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird
- eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 47 ausstellen und die CE-Kennzeichnung nach Artikel 48 anbringen
- den Registrierungspflichten nach Artikel 49 Abs. 1 nachkommen und auf Anfrage einer Behörde die Konformität nachweisen
Für den ursprünglichen Anbieter ändert sich nach Artikel 25 Abs. 2 ebenfalls etwas: Er gilt für dieses spezifische System nicht mehr als Anbieter. Er muss aber eng mit Ihnen zusammenarbeiten, Ihnen die erforderlichen Informationen geben und den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang leisten, insbesondere für die Konformitätsbewertung. Diese Pflicht entfällt nur, wenn er eindeutig festgelegt hat, dass sein System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf.
Buchstabe a spricht die vertragliche Aufteilung ausdrücklich ab: unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen. Ein White-Label-Vertrag kann regeln, wer die Dokumentation pflegt und wer die Konformitätsbewertung bezahlt. Er kann nicht verhindern, dass Sie nach außen als Anbieter gelten.
Artikel 25 Abs. 4 verlangt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und Dritten, die Instrumente, Dienste oder Komponenten für das System bereitstellen: Informationen, technischer Zugang, Unterstützung. Wer in die Anbieterrolle rückt, sollte das mit dem Erstanbieter schriftlich regeln.
Fristen und Ablauf: Wann der Wechsel wirkt
Artikel 25 setzt keine Frist und kennt keine Karenzzeit. Der Rollenwechsel wirkt mit der Auslöserhandlung selbst: mit dem Anbringen Ihres Namens, mit der wesentlichen Veränderung, mit der geänderten Zweckbestimmung. Ab dann gelten die Anbieterpflichten, und die Konformitätsbewertung gehört nach Artikel 16 Buchstabe f vor das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme.
Eingebettet ist das in den Geltungsbeginn: Die Verordnung gilt seit dem 2. August 2026, mit Abweichungen nach Artikel 113, unter anderem für Artikel 6 Absatz 1 ab dem 2. August 2027. Der vollständige Zeitplan steht in Geltungsbeginn der KI-Verordnung, die Grundabgrenzung in Anbieter oder Betreiber.
- Systeme erfassen Welche KI-Systeme laufen im Haus, von wem stammen sie, wer ist als Anbieter benannt? Ohne Liste ist kein Rollenwechsel erkennbar.
- Weitergaben prüfen Geben Sie eingekaufte Systeme unter eigenem Namen oder eigener Marke an Kunden oder Mandanten weiter? Dann Buchstabe a prüfen.
- Anpassungen prüfen Wurde an einem Hochrisiko-System wesentlich verändert, etwa durch Umttraining auf eigene Daten? Dann Buchstabe b prüfen.
- Zweckbestimmung prüfen Wird ein nicht hochriskantes System für einen Zweck genutzt, der es nach Artikel 6 hochriskant macht? Dann Buchstabe c prüfen.
- Einordnung festhalten Rolle, Anbieter, Verantwortliche und Stand dokumentieren; bei einem getroffenen Auslöser die Zusammenarbeit mit dem Erstanbieter anfordern und die Konformitätsbewertung einplanen.
Praxisbeispiel und wie RegelWerk hilft
Ein Beratungshaus setzt intern ein eingekauftes Tool zur Auswertung von Bewerbungen ein, als Hochrisiko-System eingestuft, Bewerbungsverfahren stehen in Anhang III. Solange das Haus es nur selbst nutzt, bleibt es Betreiber. Der Fall kippt, sobald das Haus das Tool in sein Kundenportal einbindet und den Zugang als eigene Lösung verkauft: Damit verbindet es ein in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seiner Handelsmarke. Buchstabe a greift, und das Haus unterliegt Artikel 16, mit Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.
RegelWerk hält für genau diese Prüfung ein KI-Register bereit. Je System erfassen Sie den Einsatz und die Risikoklasse, den Zweck, den Anbieter und die zuständige Person. RegelWerk zählt getrennt, wie viele Ihrer Systeme hochriskant sind, weil an dieser Zahl die Konformitätsbewertung hängt, und weist nach, wenn Einträge keine zuständige Person haben. Die Software dokumentiert die Einordnung, die rechtliche Bewertung des Einzelfalls bleibt Ihre Entscheidung.
Häufige Fragen
Wann wird ein Betreiber nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter?
In drei Fällen: wer ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit eigenem Namen oder eigener Handelsmarke versieht, wer es wesentlich verändert oder wer die Zweckbestimmung so ändert, dass ein bisher nicht hochriskantes System nach Artikel 6 hochriskant wird. Dann gelten die Anbieterpflichten des Artikels 16.
Kann ein Vertrag verhindern, dass ich als Anbieter gelte?
Nein. Artikel 25 Abs. 1 lit. a spricht die vertragliche Aufteilung ausdrücklich ab: Die Einstufung gilt unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen. Sinnvoll ist ein Vertrag trotzdem, denn Artikel 25 Abs. 2 und Abs. 4 verlangen vom Erstanbieter Zusammenarbeit, Informationen und technischen Zugang, die Sie schriftlich festhalten sollten.
Gilt Art. 25 KI-VO auch für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck?
Ja, beim dritten Auslöser. Nach Artikel 25 Abs. 1 lit. c umfasst die geänderte Zweckbestimmung ausdrücklich auch ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck, wenn die neue Zweckbestimmung es nach Artikel 6 zum Hochrisiko-System macht. Sie müssen dafür nichts selbst entwickelt haben.
Setzt Artikel 25 KI-VO eine Frist oder eine Karenzzeit?
Nein. Der Artikel nennt weder eine Frist noch einen Termin. Der Rollenwechsel wirkt mit der Auslöserhandlung selbst, und die Anbieterpflichten des Artikels 16 gelten ab diesem Zeitpunkt. Die Konformitätsbewertung gehört vor das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme.
Das Wichtigste in Kürze
Artikel 25 KI-VO kennt drei Auslöser für den Rollenwechsel: eigener Name oder Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-System, wesentliche Veränderung und geänderte Zweckbestimmung, die ein bisher nicht hochriskantes System nach Artikel 6 hochriskant macht. In jedem Fall gilt das volle Paket des Artikels 16: Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung.
Der Wechsel wirkt ohne Frist und Karenzzeit, und kein Vertrag nimmt Ihnen die Rolle. Prüfen Sie bei jeder Weitergabe, jeder Anpassung und jedem neuen Einsatzzweck, ob einer der drei Auslöser greift, und halten Sie Rolle, Anbieter und zuständige Person je System fest. In RegelWerk erledigen Sie das im KI-Register, das Hochrisiko-Systeme getrennt zählt und fehlende Verantwortliche anzeigt.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Einstufung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.