Zur App →
Entscheidung

NIS2-Dokumentation: reicht eine Excel-Tabelle?

Entscheidung · 9. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegelWerk Redaktion

Die Einstufung steht, die ersten Maßnahmen liegen in einer Tabelle, und dann kommt die Frage: Reicht das? Dokumentieren müssen Sie in jedem Fall: § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt ausdrücklich, dass die Einhaltung der Maßnahmenpflicht dokumentiert wird. Womit Sie das tun, sagt keine Norm.

Was NIS2 an Dokumentation verlangt und was nicht

Ausgangspunkt ist § 30 Abs. 1 BSIG: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen „geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen“ ergreifen. Die Verhältnismäßigkeit bemisst sich nach Satz 2 an fünf Größen: Ausmaß der Risikoexposition, Größe der Einrichtung, Umsetzungskosten, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen.

Satz 3 desselben Absatzes ist der Satz, um den es hier geht: „Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.“ Die Pflicht steht also ausdrücklich im Gesetz, nur die Form nicht. Welche Bereiche die Maßnahmen mindestens abdecken müssen, zählt § 30 Abs. 2 BSIG auf: Diese zehn Nummern sind der verbindliche Inhaltsplan der Maßnahmen. Eigene Inhalte schreiben daneben § 32 und § 33 BSIG für Meldung und Registrierung vor.

Die zehn Bereiche des § 30 Abs. 2 BSIG und ihre übliche Entsprechung im Betrieb
Bereich (§ 30 Abs. 2 BSIG)Was dazu im Betrieb liegt
1 Risikoanalyse und IT-SicherheitAnalyse mit Datum und Ergebnis
2 Bewältigung von SicherheitsvorfällenAblauf mit Rollen und Erreichbarkeiten
3 Betriebskontinuität, Backup, WiederherstellungSicherungskonzept, Testprotokoll
4 Sicherheit der LieferketteAnbieterverzeichnis mit Bewertung
5 Erwerb, Entwicklung, Wartung von IT-SystemenBeschaffungsregeln
6 Bewertung der WirksamkeitTermin, Maßstab, Ergebnis
7 Schulungen und SensibilisierungTeilnehmerlisten mit Datum
8 Kryptographische VerfahrenVerschlüsselte Bereiche festgelegt
9 Personalsicherheit und ZugriffskontrolleRechtekonzept, Zugangsübersicht
10 Multi-Faktor-AuthentifizierungNachweis der starken Anmeldung
Kein Programm vorgeschrieben, kein NIS2-Zertifikat vorgesehen

Das BSIG verlangt Maßnahmen, ihre Dokumentation und Meldungen, kein bestimmtes Werkzeug. Ein Ordner belegt § 30 BSIG genauso wie eine Datenbank.

Ein Prüfsiegel gibt es nicht: Eine Zertifizierungspflicht setzt nach § 30 Abs. 6 BSIG eine Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 3 BSIG voraus.

Die Fristen, die neben der Ablage laufen

Zwei Pflichten laufen gegen die Uhr. Die erste ist die Registrierung: Nach § 33 Abs. 1 BSIG registrieren sich besonders wichtige und wichtige Einrichtungen „spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut“ als solche gelten. Der Anker ist der Eintritt der Einrichtungseigenschaft, nicht der Tag, an dem Sie sie bemerken.

Damit ist es nicht getan. Zu übermitteln sind unter anderem Rechtsform, Kontaktdaten samt öffentlicher IP-Adressbereiche und der Sektor; Änderungen sind unverzüglich zu melden, spätestens binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Die zweite Uhr startet der Vorfall: § 32 BSIG staffelt die Meldung in Stufen.

  1. Tag 0 Kenntnis vom erheblichen Vorfall Startet die 24- und die 72-Stunden-Frist.
  2. 24 Stunden Frühe Erstmeldung Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung.
  3. 72 Stunden Meldung des Vorfalls Unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntniserlangung.
  4. Auf Ersuchen Zwischenmeldung Statusaktualisierung auf Anforderung.
  5. 1 Monat Abschlussmeldung Einen Monat nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BSIG), nicht ab Kenntnis.
Die Meldekette des § 32 BSIG

Was in jede Stufe gehört, steht in NIS2-Meldung in 24 Stunden. Für die Werkzeugfrage zählt: Diese Kette beginnt nachts um drei genauso wie am Dienstagvormittag.

Wann eine Tabelle trägt und wann sie kippt

Tabelle und Ordner
  • Belegt § 30 BSIG, sobald die zehn Bereiche gefüllt sind
  • Kostet nichts, ist sofort da
  • Hält keinen gemeinsamen Stand, sobald sie kopiert wird
Trägt, solange eine Person alles überblickt.
Geführte Dokumentation
  • Führt Einstufung, Maßnahmen und Fristangaben an einer Stelle
  • Zeigt ohne Nachfrage, was offen ist
  • Rechnet keine Termine aus und versendet keine Erinnerungen
Trägt, wenn mehrere Zuständige zusammenarbeiten.
Zwei Wege, dieselben Pflichten zu belegen

Der Punkt, an dem eine Tabelle kippt, ist selten die Rechtslage. Bei drei Beteiligten passt der Stand in eine Datei; sie kippt, sobald unklar wird, welche Fassung gilt.

Wer hineinschaut und wann

Für wichtige Einrichtungen ist die Aufsicht anlassbezogen. § 62 BSIG lässt eine Überprüfung zu, wenn „Tatsachen die Annahme“ rechtfertigen, dass Verpflichtungen aus § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 „nicht oder nicht richtig“ umgesetzt werden. Niemand kommt zur Routinekontrolle, jemand kommt, wenn etwas vorgefallen ist. Das verschiebt die Anforderung: Die Ablage muss nicht jeden Tag vorzeigbar sein, sondern an einem unangekündigten Tag vollständig.

Zwei weitere Leser gibt es. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 BSIG umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (Geschäftsführerhaftung bei NIS2); der Kunde fragt über die Lieferkette nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BSIG, auch bei Zulieferern, die selbst nicht betroffen sind (Kunde verlangt NIS2-Nachweis).

Praxisbeispiel: Lebensmittelverarbeiter mit 120 Beschäftigten

Ein Lebensmittelverarbeiter mit 120 Beschäftigten hat den NIS2-Betroffenheits-Check hinter sich, Ergebnis: wichtige Einrichtung. Offen ist der Tag danach: zehn Bereiche, eine Registrierung, ein Meldeweg und die Frage, wo das alles liegen soll.

  1. Einstufung festhalten Sektor, Beschäftigtenzahl und Ergebnis mit Datum.
  2. Registrierung terminieren Drei Monate, nachdem der Betrieb erstmals als wichtige Einrichtung gilt (§ 33 Abs. 1 BSIG), nicht ab dem Tag Ihres Checks.
  3. Zehn Bereiche belegen Je Nummer ein Dokument oder eine begründete Lücke.
  4. Meldeweg proben Wer meldet, an wen, mit welchem Zugang.
Vier Schritte von der Einstufung zur belastbaren Ablage

Der zweite Schritt ist der, an dem sich Betriebe verrechnen. Die 120 Beschäftigten hat dieser Verarbeiter seit Jahren; seine drei Monate liefen an, als er die Schwelle erstmals erfüllte. Wer sein Prüfdatum als Fristbeginn einträgt, kommt auf ein zu spätes Ende.

In RegelWerk entsteht daraus eine Pflichten-Roadmap: Jeder Punkt trägt eine Fristangabe (3 Monate, 30 Tage, jährlich) und ein Häkchen. Der Betroffenheits-Check kostet nichts, die Roadmap gehört zum Compliance Autopilot für 79 € im Monat. Die drei Monate zur Registrierung stehen im Gesetz, die 30 und 90 Tage sind der Vorschlag der Roadmap.

Was die App nicht tut: Sie rechnet keine Termine aus, versendet keine Erinnerungen, registriert und meldet nicht für Sie. Die Entscheidung zwischen Tabelle und Software bleibt eine Frage der Organisation, nicht der Rechtslage.

Häufige Fragen

Reicht eine Excel-Tabelle für die NIS2-Dokumentation?

Ja, wenn darin steht, was § 30 BSIG verlangt. § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt die Dokumentation, schreibt aber kein Werkzeug vor: Gefordert sind geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen, die die zehn Bereiche des § 30 Abs. 2 BSIG abdecken. Die Fristen aus § 32 und § 33 BSIG laufen unabhängig davon, wo die Ablage liegt.

Welche Unterlagen verlangt NIS2 konkret?

§ 30 Abs. 2 BSIG nennt zehn Bereiche, die die Maßnahmen mindestens abdecken müssen. Dazu zählen Risikoanalyse, Vorfallbewältigung, Backup, Lieferkette, Schulungen und Zugriffskontrolle. Welche Form die Unterlagen haben, steht dort nicht.

Muss die NIS2-Dokumentation versioniert sein?

Nein, einen Versionsstand schreibt das BSIG nicht vor. § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt, dass die Einhaltung dokumentiert wird; wie, steht dort nicht. Wer belegen will, dass eine Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt galt, braucht trotzdem einen erkennbaren Stand: Datum und verantwortliche Person genügen.

Prüft das BSI die NIS2-Dokumentation regelmäßig?

Bei wichtigen Einrichtungen nicht routinemäßig. Nach § 62 BSIG kann das Bundesamt die Einhaltung überprüfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Pflichten aus § 30, § 32 oder § 38 Abs. 3 BSIG nicht richtig umgesetzt werden. Die Prüfung kommt anlassbezogen.

Muss die Geschäftsführung selbst in die Dokumentation schauen?

Ja. § 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach § 38 Abs. 2 BSIG ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Werkzeugfrage entscheidet NIS2 nicht. § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt ausdrücklich, die Einhaltung zu dokumentieren, § 30 Abs. 2 BSIG nennt zehn Bereiche, § 33 BSIG die Registrierung binnen drei Monaten ab Eintritt der Einrichtungseigenschaft, § 32 BSIG die Meldung in vier Stufen. Eine gepflegte Tabelle kann das belegen; ein Programm ist nirgends vorgeschrieben, ein NIS2-Zertifikat gibt es nicht.

Was eine Tabelle nicht kann, ist einen gemeinsamen Stand halten. Solange eine Person alles überblickt, fällt das nicht auf. Es fällt an dem Tag auf, an dem mehrere Zuständige und eine unangekündigte Nachfrage zusammentreffen. Nach diesem Tag richtet sich die Entscheidung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Einstufung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

RegelWerk kostenlos ausprobieren

NIS2 und AI Act für den Mittelstand – verständlich, ohne Juristendeutsch.

Zur App →
Weiterlesen AI Act und Chatbot: welche Pflichten Art. 50 wirklich verlangt Kunde verlangt NIS2-Nachweis: was Sie wirklich liefern können NIS2-Lieferkette: Anforderungen an Dienstleister nach § 30 BSIG